Schwangere haben nach §24d SGB V ein Recht auf ärztliche Vorsorge und Vorsorge durch eine Hebamme. Sie können zwischen den Professionen frei wählen. Auch eine Vorsorge im Wechsel ist
möglich.
Hebammen und Gynäkolog:innen bieten unterschiedliche Leistungen der Schwangerenvorsorge an. Art und Umfang regeln die Mutterschaftsrichtlinien. Der Mutterpass dokumentiert den allgemeinen
Gesundheitszustand sowie die Untersuchungen und Ergebnisse im Rahmen der Schwangerenvorsorge.
Schwangerenvorsorge von Hebamme und Gynäkolog:in?
Schwangere haben ein Recht auf folgende Vorsorgemodelle:
• im Wechsel von einer freiberuflichen Hebamme und einem/ einer Gynäkolog:in
• ausschließlich durch eine freiberufliche Hebamme
• ausschließlich durch eine/ einer Gynäkolog:in.
Obwohl die wechselseitige Vorsorge von Hebamme und Gynäkologe von Frauen gewünscht und per Gesetz möglich ist, lehnen manche ärztliche Praxen diese ab.
Was tun, wenn der Gynäkologe die Hebamme ablehnt?
Wenn der Gynäkologe die Schwangerenvorsorge im Wechsel mit der Hebamme ablehnt, handelt er nicht im Sinne der Schwangeren und entgegen dem geltenden Recht. Der Konflikt zwischen Hebammen
und Gynäkolog:innen wird auf dem Rücken der Schwangeren ausgetragen. Warum die geteilte Vorsorge kein Abrechnungs- oder Haftungsproblem darstellt, könnt ihr in diesem Artikel von Dr. med.
Dagmar Hertle nachlesen: „Interprofessionelle Schwangerenvorsorge: Kein Abrechnungs- oder
Haftungsproblem für Frauenärztinnen“
Infoblatt zur gemeinsamen Schwangerenvorsorge
Gemeinsam mit dem Arbeitskreis Frauengesundheit (AKF e.V.) hat Mother Hood e.V. ein Infoblatt zur gemeinsamen (interprofessionellen) Schwangerenvorsorge erarbeitet. Sie als werdende
Eltern können das Infoblatt auch zur Argumentation mit ihren behandelnden Ärzt:innen nutzen.